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2.21 Unanfechtbarkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen
Amtshaftungsansprüche sind auch dann ausgeschlossen, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützte und der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gedeckt, auch wenn nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, geprüft und verneint wurde. Der Ausspruch des Obersten Gerichtshofs, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, kann nämlich nur so verstanden werden, dass das Revisionsgericht das Vorliegen eines für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungs- bzw krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch sonst einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit und aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen und in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten gehabt (SZ 70/32; SZ 70/260).