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11.8 Unmittelbare Anwendung einer nicht umgesetzten Richtlinie gegenüber staatsnahen Institutionen (zB ASFINAG)
OGH: Art 4 lit b der RL 72/166/EWG des Rates aus dem Jahre 1972 wurde mit Art 1 Z 3 lit b der RL 2005/14/EG dahingehend abgeändert, dass die Mitgliedstaaten der EU Sorge dafür zu tragen hatten, dass gewisse Fahrzeuge, die von der Versicherungspflicht ausgenommen waren, gleich zu behandeln waren wie solche, die trotz Versicherungspflicht nicht versichert wurden. Den Mitgliedstaaten wurde dabei die Wahl gelassen, jene Fahrzeuge einer Versicherungspflicht zu unterwerfen oder jene Personen, die von solchen Fahrzeugen geschädigt wurden, durch einen nationalen Garantiefond zu entschädigen. Österreich unterstellte der RL folgend Fahrzeuge gem § 1 Abs 2 lit a, b und d sowie Abs 2a KFG durch § 6 des neu geschaffenen Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz dem Garantiefond.