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3.6 Unterbrechung des Amtshaftungsverfahrens
Rechtswidriger Bescheid
Hängt die Entscheidung im Amtshaftungsprozess von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde ab, über den noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und hält das Amtshaftungsgericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, soferne die Klage nicht gem § 2 Abs 2 AHG abzuweisen ist (siehe dazu unter Register 2; 1.8) das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu stellen (§ 11 Abs 1 AHG). Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr existiert.