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15.10 Unterlassene Unterbringung eines (freiwillig) in der psychiatrischen Abteilung stationär aufgenommenen Kranken
OGH: Nach § 11 Z 1 UbG ist § 10 UbG (ua Untersuchung durch den Abteilungsleiter; Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses über die Voraussetzungen der Unterbringung) sinngemäß anzuwenden, wenn bei einem sonst in die psychiatrische Abteilung aufgenommenen, in seiner Bewegungsfreiheit nicht beschränkten Kranken Grund für die Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. § 11 UbG regelt die zwangsweise Aufnahme von Patienten, die sich bereits in der psychiatrischen Abteilung befinden, ohne dorthin unter Mitwirkung bestimmter Ärzte und der Sicherheitsbehörden (§§ 8 und 9 UbG) gebracht worden zu sein. Z 1 leg cit betrifft diejenigen Kranken, die sich freiwillig – ohne allerdings ein Verlangen auf Unterbringung gestellt zu haben – in eine Anstalt begeben haben und daher bisher keinen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen worden sind. Ergeben sich bei einem solchen Kranken im Verlauf des Anstaltsaufenthalts Hinweise auf die Notwendigkeit einer Unterbringung, so ist, wenn der Kranke kein Verlangen auf Unterbringung (§§ 4 ff UbG) stellt, eine Aufnahmeuntersuchung nach § 10 UbG vorzunehmen (JAB 1202 BlgNR 17. GP 6).