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Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8 Unzulässigkeit des Rechtsweges

Organ – Unzulässigkeit des Rechtsweges – zwingend

Nach § 9 Abs 5 AHG kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Die für das Organ angeordnete Unzulässigkeit des Rechtsweges kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, der geltend gemachte Anspruch werde auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gestützt, soweit sich der Klagegrund unmissverständlich auf einen hoheitlichen Akt bezieht und daraus Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, die nur im Amtshaftungsverfahren verfolgt werden können. Die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes obliegt nämlich nur dem Gericht (OGH vom 12.10.2004, 1 Ob 42/04i; OGH vom 30.8.2007, 8 ObA 45/07m; OGH vom 26.2.2009, 1 Ob 176/08a).

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