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Dokument-ID: 1177021
18.12 Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzungen bei der Erstellung und Verbreitung von Unterrichtsmaterial
OGH: Gemäß § 49 Abs 2 UG haftet der Bund nach den Bestimmungen des AHG für von Organen, Arbeitnehmern der Universität oder anderen Personen in deren Auftrag in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben schuldhaft zugefügte Schäden. Dem Geschädigten haften dann weder die Universität noch derjenige, der den Schaden zugefügt hat. Daraus folgt, dass der Rechtsweg für Klagen gegen ein hoheitlich handelndes Organ unzulässig ist.