© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 241535
1.4.2 Verbot der Folter
Art 3 EMRK bestimmt:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
(Gemäß Art 15 Abs 2 EMRK kann diese Bestimmung auch nicht im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, außer Kraft gesetzt werden.)