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Neu Dokument-ID: 241535

Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.2 Verbot der Folter

Art 3 EMRK bestimmt:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

(Gemäß Art 15 Abs 2 EMRK kann diese Bestimmung auch nicht im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, außer Kraft gesetzt werden.)

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