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11.2 Vererblichkeit der Rechtsposition des rechtswidrig und schuldhaft handelnden Organs
OGH: Für Schäden, die ein Organ des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft öffentliches Rechts am Vermögen einer Person oder an dieser selbst in Vollziehung der Gesetze schuldhaft und rechtswidrig zugefügt hat, haften die Rechtsträger und nicht das Organ selbst. Dadurch soll der Ersatzanspruch der geschädigten Person ausreichend gesichert sein und die Organe in der Vollziehung der Gesetze keine Angst haben müssen, dass eine Klage, aufgrund ihrer hoheitlichen Tätigkeiten, direkt an sie gerichtet wird. Die Haftung des Rechtsträgers richtet sich dabei nach den Bestimmungen des ABGBs. Gem § 3 AHG kann der in Anspruch genommene Rechtsträger vom betroffenen Organ Ersatz fordern, wenn die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Bei grober Fahrlässigkeit obliegt es dem Gericht, den Rückersatz gegebenenfalls zu mindern.