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Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5 Verfahren zur Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen

Wie bereits ausgeführt, sind als österreichische innerstaatliche Organe zur Entscheidung über (behauptete) Staatshaftungsansprüche

  • die ordentlichen Gerichte (im Rahmen eines „gewöhnlichen“ Schadenersatzverfahrens oder eines Verfahrens unter analoger Heranziehung der Regeln für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen) oder
  • der Verfassungsgerichtshof (im Rahmen seiner Kompetenz nach Art 137 B-VG) zuständig.

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