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Neu Dokument-ID: 256124

Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.5 Verfahrenshilfe

Gemäß Art 50 EMRK werden die Kosten des EGMR vom Europarat getragen; Gerichtskosten im eigentlichen Sinne (wie sie etwa im österreichischen inländischen Recht durch die Pauschalgebühren erfasst werden) fallen daher für den Führer einer Individualbeschwerde vor dem EGMR nicht an.

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