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Dokument-ID: 256124
2.5.5 Verfahrenshilfe
Gemäß Art 50 EMRK werden die Kosten des EGMR vom Europarat getragen; Gerichtskosten im eigentlichen Sinne (wie sie etwa im österreichischen inländischen Recht durch die Pauschalgebühren erfasst werden) fallen daher für den Führer einer Individualbeschwerde vor dem EGMR nicht an.