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18.23 Verfolgungsschäden im Zusammenhang mit einer Vorführung gem § 9 UbG
OGH: Offen bleibt die Frage, ob passiver Widerstand überhaupt rechtswidrig ist.
Hier hatte der Beklagte hingegen seine Flucht beendet und gegenüber den Beamten weder Gewalt ausgeübt, noch solche angedroht (§ 269 StGB). Der Kläger verletzte sich nicht, weil der Beklagte eine gesteigerte Gefahrensituation geschaffen hat, die über das gewöhnliche Berufsrisiko eines Polizisten in einer solchen Situation hinausgeht, sondern weil der Beklagte infolge der vom Kläger (und seinem Kollegen) vorgenommenen Armwinkelsperre stürzte und der Kläger versuchte, ihn vor dem Aufprall auf dem Boden aufzufangen. Die Die einzelfallbezogene Verneinung der Haftung des Beklagten durch das Berufungsgericht sei somit nicht korrekturbedürftig.