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Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7 Verhältnis von Staatshaftungsansprüchen zum österreichischen Amtshaftungsrecht

Nach herrschender Lehre ist davon auszugehen, dass aufgrund des Vorranges und der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechtes auf der Ebene des Staatshaftungsrechtes Art 23 B-VG und das darauf beruhende AHG in Teilbereichen durch die dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH, welche ja unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht darstellten, überlagert und verdrängt wurden (Adamovich/Funk/Holzinger, aaO, 259; Rebhahn, aaO, 750 f).

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