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Judikatur | Leitsatz

2.16 Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 1 Abs 1 AHG

Nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Auslösend für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Kenntnis des Schadens, selbst wenn nicht die gesamten Schadensfolgen und – im Gegensatz zu § 1489 ABGB – auch nicht die Person des Schädigers bekannt sind, weil nach der berichtigenden Auslegung des § 6 Abs 1 AHG durch den Obersten Gerichtshof die Kenntnis der Schadensverursachung durch (irgend)ein Organ des Rechtsträgers ausreicht (RIS-Justiz RS0050338; RS0050355). Maßgeblich ist jener Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte (SZ 57/171; RIS-Justiz RS0050355). Der Geschädigte darf mit der Klagsführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt (1 Ob 151/00p).

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