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Dokument-ID: 504199
4.24 Verkehrsregelung und Straßensperre durch Privatpersonen
Zunächst kann aus den festgestellten Bescheiden der Tiroler Landesregierung eine Befugnis des Zweitbeklagten zur Verkehrsanhaltung nicht abgeleitet werden, beinhalten sie doch nur die Bewilligung zur Verkehrsführung und Beschilderung, nicht aber die Erlaubnis, eine Richtungsfahrbahn zur Gänze zu sperren. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Privilegierung von Vermessungsarbeiten in § 90 Abs 2 StVO nicht auch Verkehrsanhaltungen umfasst.