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Judikatur | Leitsatz

9.3 Verkehrssicherungspflicht bei Müllentsorgung

Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis bestehen gegenüber Dritten, die durch Vertragserfüllung in erhöhtem Maß gefährdet sind und deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss vorhersehbar war. Des Weiteren muss der Vertragspartner den Dritten erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung, aufgrund sichtbaren eigenen Interesses oder Verpflichtung zur rechtlichen Fürsorge, begünstigen. Der Schuldner haftet gem § 1313a ABGB auch für Gehilfen.

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