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4.6 Verkehrssicherungspflichten sind der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen
Es geht hier also nicht um Schäden nach dem Amtshaftungsgesetz, das die Klägerin auch nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen hat.
Der Oberste Gerichtshof hat in der – bereits von den Vorinstanzen zitierten – Entscheidung 1 Ob 5/91 (Sturz einer Partei an einer aufgrund der Unvorsichtigkeit einer Reinigungskraft nassen Stelle eines Fußbodens in einem von der Republik Österreich gemieteten Polizeigebäude) eine im öffentlichen Recht begründete Sonderbeziehung eines verkehrssicherungspflichtigen Rechtsträgers zu dem Geschädigten angenommen, der ein öffentliches Gebäude betritt, um eine dort untergebrachte, im hoheitlichen Bereich agierende Dienststelle in Anspruch zu nehmen, etwa wegen einer gesetzlichen Verpflichtung oder um Anträge zu stellen, Rechtsauskünfte einzuholen etc Bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, die im Privatrechtsverkehr bereits bei Betreten von Geschäftsräumlichkeiten begründet werde, hafte der Rechtsträger bei Schädigung durch einen Gehilfen nach § 1313a ABGB.