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Dokument-ID: 823896
10.34 Verletzung der Verbindungspflicht
Nach stRsp besteht für Klagen im Zivilprozess eine Verbindungspflicht um die prozessuale Möglichkeit der Verbilligung zu nutzen. Diese Judikatur ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht analog anwendbar, da der Kläger hier, dadurch dass die Klage einen Rechtsbehelf gegen ein strafbehördliches Verfahren darstellt, in der Stellung eines (zivilrechtlich) Beklagten steht.