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Judikatur | Leitsatz

9.15 Vermummungsverbot – Normadressat

VfGH: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH kann die Überprüfung einer Verordnung auf Gesetzmäßigkeit gemäß Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG nur von jenen Personen beantragt werden, bei denen die Verordnung unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift.

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