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Dokument-ID: 1191722
1.19 Veröffentlichung einer Sachverhaltsdarstellung durch anzeigende Behörde – ein Amtshaftungsfall?
OGH: Aus diesen Vorschriften lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass eine Veröffentlichung der Sachverhaltsdarstellung (hier) durch das Opfer vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens schlechthin unzulässig wäre. Stichhaltige Argumente dafür, dass die Interessenabwägung im konkreten Fall zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen, trägt der Kläger in der Revision nicht vor.