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5.3 Verschuldensprüfung bei Erlass rechtswidriger Verordnungen
Trotz des erhöhten Sorgfaltsmaßstabs, der für die Beurteilung des Verschuldens von Organen am Erlass rechtswidriger Verordnungen gilt (RIS-Justiz RS0049935; Schragel, AHG3 Rz 69), hat das Berufungsgericht die einzelfallbezogene (RIS-Justiz RS0110837) Frage nach der Vertretbarkeit der Rechtsauffassung in einer Weise gelöst, die keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung darstellt. Die Rechtsauffassung der ECK, die Gebrauchsabgabe als steuerbegünstigte Entnahme (Gewinnpräzipuum) zu werten, wurde durch ein noch vor Erlassung der ersten Verordnung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Auftrag gegebenes Gutachten zweier Universitätsprofessoren zur Berechnung der Tarife für die Systemnutzung im Bereich öffentlicher Abgasnetze unterstützt. Auch der Verfassungsgerichtshof billigte der Gebrauchsabgabe wirtschaftlich den Charakter eines so genannten Gewinnpräzipuums zu. Das Argument der klagenden Partei, die Behörde habe trotz Erkennens des (teilweisen) Entgeltcharakters Nachforschungen zu dessen Höhe unterlassen, vernachlässigt den festgestellten Zeitdruck, dessen Fehlen nach der Judikatur den strengen Sorgfaltsmaßstab bei Erlassung von Verordnungen rechtfertigt (1 Ob 407/97b = SZ 71/79). Unabhängig davon ließ sich dem erstinstanzlichen Vorbringen der klagenden Partei nicht entnehmen, in welchem Ausmaß sie der Gebrauchsabgabe für den Schadenszeitraum Entgeltcharakter zubilligte und welchen konkreten Schaden daher die vorgeworfene unterlassene Ermittlung des Entgeltanteils verursacht haben soll.