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4.14 Verschuldensprüfung bei der Beurteilung von Rechtsfragen
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Entscheidung des Präsidenten der Beklagten über den Ausschluss des Klägers aus dem Treuhandbuch sei rechtlich vertretbar gewesen, stellt keine bedenkliche Rechtsansicht dar, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Der Revisionswerber vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, der Präsident der Beklagten hätte ihn – wegen der gegen ihn bestehenden Verdachtslage im Zusammenhang mit der fehlerhaften Abwicklung einer Treuhandschaft – in das Treuhandbuch gar nicht aufnehmen dürfen; zur Ablehnung seines Aufnahmegesuchs wäre der Präsident nach dem Inhalt der Statuten sogar verpflichtet gewesen. Mit der Aufnahme habe er nun aber eine rechtlich geschützte Position erlangt, die es der Beklagten verwehrt hätte, ihn aufgrund einer nachfolgenden disziplinarrechtlichen Verurteilung wegen eines bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannten Vergehens auszuschließen.