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2.24 Vertretbarkeit der Rechtsansicht iZm Nichtvorlage zur Vorabentscheidung
Wirft die Auslegung des primären oder abgeleiteten Gemeinschaftsrechts Zweifelsfragen auf, kann der EuGH gemäß Art 234 Abs 2 EG von allen nationalen Gerichten im Vorabentscheidungsverfahren angerufen werden. Schreitet ein nationales Gericht in letztinstanzlicher Funktion ein – hier das Berufungsgericht im Anlassverfahren –, ist es gemäß Art 234 Abs 3 EG zur Vorlage der Rechtssache an den EuGH verpflichtet, es sei denn, es hat festgestellt, dass die vor ihm aufgeworfene Frage des Gemeinschaftsrechts nicht erheblich ist, dass die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war, oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt („acte clair - Doktrin“; EuGH Slg 1982, 3415; VfSlg 15.215). Es bleibt also grundsätzlich den nationalen Gerichten überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des EG-Rechts derart offenkundig ist, dass von einer Vorlage abgesehen werden kann. Das Bestehen keines „vernünftigen Zweifels“ iS „acte clair“ ist allerdings nicht aus der subjektiven Sicht des jeweiligen nationalen Richters zu prüfen, sondern unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft (EuGH Slg 2005, I-08151). Es ist jeweils die Frage zu stellen, ob die Gerichte anderer Mitgliedstaaten zu einer anderen Entscheidung gelangen könnten. Der nationale Richter hat seine Entscheidung ferner daran zu orientieren, dass bei Auftauchen von Zweifeln bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts der EuGH „gesetzlicher Richter“ ist. Da bei Unterlassen der Vorlage trotz Vorlagepflicht in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter eingegriffen würde, ist die Entscheidung über die Vorlagepflicht besonders sorgfältig abzuwägen und zu begründen (Schragel AHG3 § 1 Rz 159; SZ 62/162). Zwar hat das nationale Organ (und nicht der EuGH) eine anhängige Sache zu entscheiden und das Recht – einschließlich des Gemeinschaftsrechts – auf den Einzelfall anzuwenden, es ist aber an ein vorabentscheidendes Urteil des EuGH gebunden. In diesem „dualistischen Rechtsschutzsystem“ des Gemeinschaftsrechts wirkt der EuGH in spezieller Form an der innerstaatlichen Entscheidung mit (VfSlg 14.390). Würde ein innerstaatliches Organ entgegen Art 234 EG eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorlegen, so verletzte dieses staatliche Organ die gesetzliche Zuständigkeitsordnung und entzöge den Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens den gesetzlichen Richter, weil eine dem EuGH zur Entscheidung vorbehaltene Frage nicht durch diesen gelöst werden könnte. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs wäre dadurch eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG bewirkt. Entspräche ein Höchstgericht der Vorlagepflicht nicht, könnte bei offenkundiger Verletzung des Gemeinschaftsrechts Staatshaftung eintreten. Es steht somit außer Zweifel, dass allein dem EuGH die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften vorbehalten ist. Da den Parteien kein Recht auf Anrufung des EuGH zukommt (SZ 68/249), obliegt die Entscheidung, ob die Anrufung des EuGH zu erfolgen hat, dem hiezu berufenen Gericht allein. Bei rechtswidrigem und schuldhaftem Organverhalten im Rahmen der Beurteilung der Vorlagepflicht entsteht die Gefahr von Amtshaftungsansprüchen (Schragel in Fasching/Konecny 2 II/2 § 190 Rz 5). So kann nicht nur die Unterlassung einer gebotenen Vorlage, sondern auch die zu Unrecht erfolgte Vorlage an den EuGH Amtshaftungsansprüche – im letzteren Fall insbesondere wegen der Verfahrenskosten vor dem EuGH – nach sich ziehen.