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2.3 Vertretungsrecht des Bewohnervertreters
Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Vertretungsrecht eines Patientenanwalts mit dem Tod des Kranken erlischt (5 Ob 503/95 in RIS-Justiz RS0075885). Im Einzelnen wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass ein Patientenanwalt gemäß § 14 Abs 1 UbG mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das im Unterbringungsgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 UbG verankerten Rechte wird, ohne dass dadurch die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die Vertretungsbefugnis eines anderen Vertreters beschränkt würde. Daraus folgt, dass der Patientenanwalt nicht eine zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen, im konkreten Fall der Einhaltung der Bestimmung des Unterbringungsgesetzes, schlechthin bestellte Person ist, sondern der aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgesehene – unter Umständen auch zusätzliche – Vertreter des Untergebrachten kraft Gesetzes mit einem durch das Unterbringungsgesetz umschriebenen Wirkungskreis ist. Rechtsmittel des „Patientenanwalts“ können daher immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein, auch wenn es das Recht des Patientenanwalts ist, den Rekurs unabhängig vom Willen des Kranken zu erheben. Dennoch handelt es sich dabei nicht um ein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen.