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16.14 VfGH: keine Amtshaftungsansprüche geschädigter Bankkunden
VfGH: Begründet wird dies damit, dass die angefochtene Bestimmung, die vorsieht, dass der Bund nur für solche Schäden haftet, die die FMA den von ihr geprüften Unternehmen rechtswidrig und schuldhaft zufügt, nicht dem amtshaftungsrechtlichen Schutz einzelner Gläubiger dient. Das Aufsichtsrecht soll Gläubiger in ihrer Gesamtheit und in ihrem Vertrauen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarkts schützen („Funktionsschutz“), nicht aber einzelne An- und Einleger im Wege der Amtshaftung geltend zu machende Schadenersatzansprüche nach Aufsichtsfehlern einräumen. Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, dass der Steuerzahler nicht im Wege der Amtshaftung für die wirtschaftlichen Folgen eine Bankeninsolvenz aufkommen soll, verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht.