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4.24 Vorabentscheidungsverfahren Jahr 2021
OGH 27.11.2021, 1 Ob 203/20i
Auslegung von Art 20 und 26 Verordnung (EG) Nr 1896/2006 (EuMahnVO)
„Sind die Art 20 und 26 der Verordnung (EG) Nr 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Unterbrechung der in Art 16 Abs 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von 30 Tagen zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl durch § 1 Abs 1 des österreichischen Bundesgesetztes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, wonach in ‚Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis nach dem 21.3.2020 eintritt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen werden und mit 1.5.2020 neu zu laufen beginnen, entgegenstehen?“