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10.17 Vorlagepflicht an den VwGH (Anlassfall: rechtswidrige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung)
OGH: Das Amtshaftungsgericht darf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides, wenn diese im Amtshaftungsverfahren geltend gemacht wird, nur annehmen, wenn der VwGH diese ausgesprochen hat. Bevor es den VwGH nach § 11 Abs 1 AHG anrufen darf, muss es selbstständig die Prüfung vornehmen, ob ein Schaden vorliegt, der Kausalzusammenhang besteht, nicht gegen die Rettungsplicht des § 2 Abs 2 AHG verstoßen wurde und das Organ Verschulden treffen kann, etwa weil die Verwaltungsbehörde dem Anschein nach ihre Entscheidung nicht auf eine bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbare Gesetzeslage gründet oder Erhebungen unterlassen hat.