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7.15 Wiener Linien GmbH & Co KG – Ausübung der Diensthoheit
Mit der Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien zur Dienstleistung (hier) an die Wiener Linien GmbH & Co KG mit dem Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Wiener Stadtwerke, LGBl 1999/17 idgF (Zuweisungsgesetz) trat keine Änderung in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten ein. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den zugewiesenen Beamten kommt und kam nach § 3 Abs 1 Zuweisungsgesetz dem Magistrat der Stadt Wien zu. Dienstgeberin der Klägerin war daher auch nach deren Zuweisung an die Wiener Linien GmbH & Co KG die Beklagte (vgl auch RIS-Justiz RS0116553). Die Wiener Linien GmbH & Co KG hatte demgegenüber die Fachaufsicht über die ihr zur Dienstleistung zugewiesene Klägerin auszuüben. Dazu gehörte die Berechtigung zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte (§ 4 Zuweisungsgesetz).