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11.14 Zulässigkeit des Rechtswegs für Klage einer Gemeinde gegen einen Müllverband
OGH: Bei der Frage, ob der Rechtsweg zulässig ist, ist von den Klagsbehauptungen auszugehen, wobei der entscheidende Faktor die Natur des erhobenen Anspruchs ist. Ob dieser berechtigt ist oder wie die genaue Formulierung lautet, spielt keine Rolle, da es rein auf den Inhalt der Klage ankommt und ob in diesem ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der per Gesetz nicht explizit an eine andere Behörde verwiesen wird. Soll in der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme gemacht werden, muss die in einem Gesetz unmissverständlich und klar formuliert werden, da es unzulässig ist, eine Vorschrift, die die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden vorsieht, auf andere Fälle ausdehnend auszulegen. Bezüglich der Rechtsstreitigkeiten in bürgerlichen Rechtssachen besteht eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte.