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12.13 Zulässigkeitsvoraussetzungen der Delegierung gem § 9 Abs 4 AHG
OGH: In § 9 Abs 4 AHG wird festgehalten, dass ein anderes Gericht der gleichen Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen ist, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes- oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG kann daher nur dann vorliegen, wenn ein Richter eines Gerichtshofes über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden hätte, deren Gegenstand ein Mitglied desselben Gerichtshofs oder des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs umfasst.