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9.29 Zum Aufsichtsrecht über Gemeinden
OGH: Die Ausübung von Kontrolle und Aufsicht im privatwirtschaftlichen Bereich ist nicht per se Hoheitsverwaltung. Hier ist auf die jeweiligen Regelungen und insbesondere darauf abzustellen, welche rechtstechnischen Mittel dem Kontrollorgan eingeräumt werden. So ist etwa das den Behörden der allgemeinen Verwaltung eingeräumte Aufsichtsrecht über Gemeinden auch dann Hoheitsverwaltung, wenn die Tätigkeit der Gemeinde Privatwirtschaftsverwaltung darstellt, da der Gemeinde in diesem Bereich öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz zusteht. Das gleiche gilt auch für die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft.