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FORUM Media (api) | Judikatur | Leitsatz

11.12 Zum Freispruch iSd § 2 Abs 1 Z 3 StEG

OGH: Gegen den Kläger in diesem Fall wurde ein Verfahren geführt, in dem ein Unterbringungsantrag nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher begehrt wurde. Die Anklage lautete auf versuchten Mord nach §§ 15, 75 StGB. Die Geschworenen verneinten die Hauptfrage danach, ob der Kläger dieses Verbrechen begangen hatte, bejahten jedoch die Nebenfragen hinsichtlich des Delikts der Körperverletzung und der Unfähigkeit, das Unrecht dieser Tat einzusehen. Aufgrund dieses Urteils wurde der Unterbringungsantrag abgewiesen, da keine, wie von § 21 Abs 1 StGB geforderten und mit einem Jahr übersteigender angedrohten Freiheitsstrafe, Anlasstat mehr gegeben war. Die vorgenommene Untersuchungshaft, die nach einem psychiatrischen Gutachten in eine vorläufige Anhaltung umgewandelt wurde, dauerte 185 Tage. Der Sachwalter des Klägers, hatte daraufhin keinen Antrag auf Haftentschädigung nach dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 gestellt. Daher begehrt der Kläger Schadenersatz für die entgangene Haftentschädigung, während der beklagte ehemalige Sachwalter die Meinung vertritt, dass weder ein Freispruch erfolgt ist, noch die Verfolgung offiziell ausgesetzt wurde und dass keine Haftung des Bundes bestünde, weil die Tat in einem Zeitpunkt der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurde.

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