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Dokument-ID: 1177024
18.14 Zum Schutzzweck von § 45 Abs 1 letzter Satz BDG
OGH: Dass der Vorgesetzte auch im allgemeinen Interesse an einer effizienten Verwaltung zur Förderung des dienstlichen Fortkommens seiner Mitarbeiter verpflichtet ist, schließt aber nicht aus, dass damit auch ihre individuellen Dienstinteressen geschützt werden. Dass des keine bloße Reflexwirkung der gesetzlichen Förderungspflicht ist, ergibt sich schon aus der Bezugnahme dieser Bestimmung auf die konkreten Mitarbeiter des Vorgesetzten.