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Dokument-ID: 1177039
18.19 Zur Bindungswirkung und „Vertretbarkeitsprüfung“ im Amtshaftungsrecht
OGH: Vor einer solchen Anrufung muss es die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 AHG und kann es die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Bescheides prüfen. Eine Bindung an jenen Verwaltungsakt, aus dem Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, kann bei der Beurteilung seiner Richtigkeit (Vertretbarkeit) schon nach dem Wesen der Amtshaftung nicht bestehen.