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12.31 Zur Deckelung des Ersatzanspruches nach dem StEG idF BBG 2011
OGH: Im vorliegenden Fall kam es zu mehreren Perioden der Freiheitsentziehung. Der unter anderem der Vergewaltigung bezichtigte Kläger wurde zunächst wegen Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungs- bzw Ausführungsgefahr von 29. April 2010 bis 27. Oktober 2010 inhaftiert und nach der Hauptverhandlung am 10. November desselben Jahres zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Am 12. Juni 2012 wurde der dazwischen unbekannten Aufenthalts gewesene Kläger erneut festgenommen und über ihn in der Folge wegen Fluchtgefahr Untersuchungshaft erhängt. Nach Anhebung der Freiheitsstrafe auf vier Jahre wurde er schließlich am 8. August 2012 in Strafhaft übernommen. Nachdem das Verfahren auf Antrag des Klägers vom 10. September 2013 wiederaufgenommen worden war, wurde die Verurteilung schließlich am 7. März des folgenden Jahres für nichtig erklärt und der Kläger enthaftet. Das Verfahren (wegen Verdachts der Vergewaltigung, der gefährlichen Drohung, der Nötigung sowie der versuchten Nötigung) wurde am 20. Juni 2014 eingestellt und gleichzeitig ein Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt. Schlussendlich erfolgte die Verurteilung des Klägers wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten.