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Dokument-ID: 955964
12.5 Zur Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten als „Rettungsaufwand“
OGH: Die Geschädigte trifft im Schadenersatzrecht allgemein und auch konkret im Amtshaftungsrecht, wie in diesem Fall, eine Schadenminderungspflicht. Nach diesem allgemein anerkannten Grundsatz hat die Geschädigte den zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten, bzw wird der Schaden nur in angemessener Höhe ersetzt.