© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
12.16 Zur „Freiheitsbeschränkung“ und dem Schutzbereich des Heimaufenthaltsgesetzes
OGH: Außer Frage steht das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG nur dann, wenn der betroffene Bewohner/die betroffene Bewohnerin überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, ihm/ihr also die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und er/sie auch keinen Fortbewegungswillen bilden kann. Dies traf in casu nicht zu, da die Bewohnerin noch auf akustische Reize reagieren und sich selbstständig in Bereiche der Einrichtung bewegen konnte, aus denen sie Geräusche wahrnahm. Die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens ist hierbei irrelevant.