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1.7 Zur Haftung des Bundes für Versäumnisse polizeilicher Staatsschutzbehörden im Rahmen der Terrorabwehr
OGH: Der Schutzzweck von § 6 Abs 1 Z 2 PStSG iVm § 22 Abs 2 SPG liegt gerade auch in der Verhinderung von Schäden an den Individualrechtsgütern der im Staatsgebiet lebenden Menschen aufgrund eines terroristischen Angriffs durch eine Person. Geschützt sind jene Personen, die mit dem verfassungsgefährdenden Angriff durch eine bestimmte Person – den die Sicherheitsbehörden hätten verhindern sollen – in Berührung kommen. Voraussetzung des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen ist der begründete Verdacht, dass eine Person einen solchen begehen wird.