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Dokument-ID: 1177053
18.24 Zur Haftung eines Rauchfangkehrers
OGH: Hingegen kann der Rauchfangkehrer wegen Verletzung sonstiger Pflichten aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis mit dem Geschädigten (zB Aufklärungspflichten; Ausbrennen des Kamins) persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.