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11.18 Zur Rettungspflicht nach Widmungsfehlern
OGH: § 2 Abs 2 AHG schließt den Ersatzanspruch im Falle, dass der Geschädigte den Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde (in der in casu schlagenden Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz, BGBl I 2013/33, an den VwGH, nun aber:) beim VwG und Revision beim VwGH hätte abwenden können, aus. Unter „Rechtsmitteln“ versteht die Bestimmung prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche/sonstige behördliche Entscheidungen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche/sonstige behördliche Entscheidungen zu beseitigen. Der Begriff ist extensiv auszulegen und umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel iwS.