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FORUM Media (ato) | Judikatur | Leitsatz

12.17 Zur Schlüssigkeit der Amtshaftungsklage

OGH: Damit eine Amtshaftungsklage schlüssig ist, muss der Kläger nicht nur ein rechtswidriges (schuldhaftes) Organverhalten behaupten und darlegen, wie das Organ richtigerweise zu handeln gehabt hätte, sondern darüber hinaus auch ausführen, inwiefern das gebotene Verhalten den eingetretenen Schaden verhindert hätte. Er hat somit den hypothetischen Kausalverlauf, bei dem eine Schädigung unterblieben wäre, kurz aber nachvollziehbar vorzutragen.

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