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14.4 Zur Zulässigkeit des Rechtswegs bei Aufsichtspflichtverletzungen eines deutschen Lehrers
OGH: Damit stellt sich die Frage, ob § 9 Abs 5 AHG (analog) auch auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines in § 1 dieses Bundesgesetzes (AHG) genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Das AHG ergänzt die materiell-rechtliche Norm des § 1 Abs 1 Satz 1 leg cit, nach der das Organ selbst dem Geschädigten nicht haftet, durch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 9 Abs 5 AHG (1 Ob 29/77 = SZ 51/45; 1 Ob 303/97h; 1 Ob 56/98m = SZ 71/99 ua). Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 5 AHG und der Verweisung auf die in § 1 genannten Rechtsträger bezieht sich die Unzulässigkeit des Rechtswegs nur auf Klagen gegen ein Organ eines österreichischen Rechtsträgers, nicht aber auch gegen einen hoheitlich tätigen Amtsträger eines ausländischen Rechtsträgers. Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform 515 BlgNR 5. GP 3) besteht ein Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Organ nicht; er sei durch den Rechtsträger ausreichend gesichert. Zum Schutz des Organs vor Klagen, die mangels eines Ersatzanspruchs abzuweisen wären, sehe das Gesetz vor, dass der ordentliche Rechtsweg für Prozesse solcher Art unzulässig sei, dass daher die Klage ohne Einlassung in den Rechtsstreit zurückzuweisen sei.