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7.8 Zuständigkeit des VfGH für Staatshaftungsklagen
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Entscheidungen zu A4/10 (VfGH 2.5.2011, A4/10) und A13/10 (VfGH 29.6.2011, A13/10) seine Judikatur bestätigt, dass es nicht seine Aufgabe sei, in einem Staatshaftungsverfahren wie dem hier vorliegenden – ähnlich einem Rechtsmittelgericht – die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof ist nur zur Beurteilung berufen, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl ua EuGH 30.9.2003, Rs C-224/01, Köbler gg Republik Österreich) vorliegt (vgl VfSlg 17.095/2003, 17.214/2004). Wie sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit gemäß Art137 B-VG auf jene Fälle beschränkt, aus denen sich ein Staatshaftungsanspruch unmittelbar aufgrund des Unionsrechts ergibt. Soweit ein Schadenersatzanspruch nach den österreichischen Vorschriften über das Amtshaftungsrecht begründet wird, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben (vgl VfSlg 16.107/2001).