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4.9 Zweck der Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist somit, dass ein Gericht, dem jener Richter angehört, gegen den amtshaftungsbegründende Vorwürfe erhoben werden, in keiner Weise mit Entscheidungen befasst sein soll, die die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen beeinflussen könnten (Schragel AHG3 Rz 255; RIS-Justiz RS0056449). Der Anschein der Befangenheit, der sich aus der kollegialen Nahebeziehung des betroffenen Richters zu den Richtern des Gerichtshofs, der mit Entscheidungen im Zusammenhang mit Amtshaftungsansprüchen befasst ist, ergibt, soll vermieden werden.