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Dokument-ID: 207255
Zweiter Unterabschnitt
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
Zweiter Unterabschnitt
Gerichtspersonen
§ 18. Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.
Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.