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Karl Vrba † - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.12.6 Ablaufhemmung

Grundsatz

§ 6 Abs 1 AHG sieht keine Verschiebung des Verjährungsbeginns, sondern eine Ablaufhemmung vor: Die Verjährung kann jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung eintreten.

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