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Dokument-ID: 1284995
2.14.2 Amtshaftungsrechtliche Folgen
Organbegriff und Funktionstheorie
Nach § 1 Abs 2 AHG ist Organ jede physische Person, die für einen Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze handelt. Unerheblich ist, ob sie dauernd, vorübergehend oder nur im Einzelfall herangezogen wird und ob ihr Rechtsverhältnis zum Rechtsträger öffentlich- oder privatrechtlicher Natur ist.