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Dokument-ID: 1284994
2.14.1 Begriff und Formen der Einbindung Privater
Beleihung
Unter Beleihung versteht man die gesetzliche oder durch Hoheitsakt vermittelte Übertragung bestimmter hoheitlicher Aufgaben auf einen Privaten. Der Beliehene wird ermächtigt, im übertragenen Umfang hoheitlich tätig zu werden, etwa Verwaltungsverfahren zu führen, Bescheide zu erlassen oder sonstige Akte der Hoheitsverwaltung zu setzen.