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Dokument-ID: 1284952
2.2.2 Verfahrensverzögerung und Säumnis
Allgemeine Voraussetzungen
Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung führt nicht automatisch zu einem Amtshaftungsanspruch. Es bedarf eines konkret verursachten Schadens, insbesondere vermeidbarer Mehrkosten. Diese können entstehen, wenn das Gericht aus ex-ante-Sicht evident unnötige und kostenverursachende Verfahrensschritte setzt oder veranlasst (OGH 25.10.2002, 1 Ob 237/02p).