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Dokument-ID: 1284953
2.2.3 Genehmigungs- und Prüfpflichten von Pflegschaftsgerichten
Aufsichts- und Schutzpflichten des Pflegschaftsgerichts
Das Pflegschaftsgericht hat die ihm anvertrauten Personen vor nachteiligen Maßnahmen ihrer gesetzlichen Vertreter zu schützen. Unterlässt das Gericht ein gebotenes Einschreiten trotz konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Vermögensinteressen, kann dies einen Amtshaftungsanspruch begründen (OGH 9.11.1988, 1 Ob 32/88, SZ 61/231).