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Dokument-ID: 1284970
2.9.7 Amtsärzte und gesundheitspolizeiliche Maßnahmen
Amtsärzte sind Ärzte im öffentlichen Sanitätsdienst, die behördliche Aufgaben vollziehen (§ 41 Abs 1 ÄrzteG 1998). Ihre Tätigkeit ist hoheitlich, wenn sie der Behörde die verbindliche Normsetzung oder Zwangsausübung ermöglicht.